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Bei der freiwilligen Krankentaggeld‑Versicherung (KTG) in der Schweiz hängt es davon ab, wer die Versicherung abschliesst und wie sie im Arbeitsvertrag bzw. Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist:
Abschluss durch den Arbeitgeber:
Die Prämien werden in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Häufig bezahlen beide Parteien 50 Prozent - die Aufteilung kann aber auch anders sein.
Abschluss durch den Arbeitnehmer (z.B. Selbstständige):
Die Prämien werden vollständig durch die selbstständige oder nicht obligatorisch versicherte Person bezahlt.
Die Bezahlung der UVG-Prämien hängt von der Art der Unfallversicherung ab:
Die Berufsunfallversicherung (BU), die Unfälle während der Arbeit abdeckt, wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert.
Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU), die Unfälle während der Freizeit abdeckt, wird in der Regel vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Prämie wird direkt vom Lohn abgezogen.
Wir unterscheiden zwischen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und der freiwilligen Unfallzusatzversicherung (UVGZ).
In der Schweiz wird zwischen der obligatorischen (UVG) und der freiwilligen Unfallversicherung (UVGZ) unterschieden. Berufstätige sind grundsätzlich über ihren Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Für Nichterwerbstätige oder zur Ergänzung des gesetzlichen Schutzes bieten private Unfallversicherungen zusätzlichen Schutz – etwa für Heilungskosten, Taggeld oder Kapitalleistungen bei Invalidität.
Der KTG-Abzug ist der Anteil des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an der Versicherungsprämie der Krankentaggeldversicherung (KTG). Er wird direkt vom Bruttolohn abgezogen. Häufig teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten.
Die KTG übernimmt einen Teil des Lohnes bei längerem krankheitsbedingtem Ausfall.
Ein UVG-Beitrag ist ein Beitrag zur Unfallversicherung. Der UVG-Beitrag ist eine Versicherung, die Arbeitnehmende und Arbeitgeber vor den finanziellen Folgen von Unfällen schütz. Der UVG-Beitrag ist normalerweise auf der Lohnrechnung als Abzug ersichtlich.
Man unterscheidet zwischen der Berufsunfallversicherung (BU), die in der Regel vollständig vom Arbeitnehmer bezahlt wird und der Nichtberufsunfallversicherung (NBU), die meistens von den Arbeitnehmenden über den Lohnabzug finanziert wird.
Eine UVG-Zusatzversicherung ist eine freiwillige Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG).
Sie bietet:
Die freiwillige UVG-Zusatzversicherung wird oft vom Arbeitgeber abgeschlossen und bezahlt, kann aber auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt sein.
Ein Unfall sollte möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb weniger Tage, der Unfallversicherung gemeldet werden. Je früher die Meldung erfolgt, desto einfacher ist die Abwicklung der Leistungen. Bei verspäteter Meldung kann es zu Verzögerungen oder im Einzelfall zu Leistungseinschränkungen kommen.
In der Schweiz sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle versichert. Dazu zählen Personen, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind – unabhängig von Alter oder Pensum.
Berufsunfälle (BU): Alle Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert.
Nichtberufsunfälle (NBU): Wer mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist zusätzlich auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Weitere wichtige Punkte:
Arbeitslose sind ebenfalls obligatorisch gegen Unfälle versichert (über die Arbeitslosenversicherung).
Selbstständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich jedoch freiwillig versichern.
Nicht erwerbstätige Personen (z. B. Kinder, Studierende, Rentnerinnen und Rentner) sind in der Regel über ihre Krankenversicherung gegen Unfälle abgesichert, sofern die Unfalldeckung eingeschlossen ist.
Damit ist sichergestellt, dass ein Grossteil der Bevölkerung in der Schweiz über eine obligatorische Unfallversicherung verfügt.